AGB

§ 1 Vorbemerkung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der event lab. GmbH und allen Geschäftspartnern im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Kongressen und Veranstaltungen im In- und Ausland. 
(2) Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden, sofern sie nicht von der event lab. GmbH schriftlich bestätigt werden, nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch für den Fall, dass die event lab. GmbH den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht gesondert widersprochen hat.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Die event lab. GmbH übersendet dem Auftraggeber auf Anfrage ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Mit schriftlicher Annahme dieses Angebotes durch den Auftraggeber kommt ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis zustande. Die event lab. GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die event lab. GmbH nicht mehr an das Angebot gebunden.

§ 3 Leistungsumfang 
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der event lab. GmbH. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind der event lab. GmbH gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen. Die event lab. GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an die event lab. GmbH. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens der event lab. GmbH verauslagt worden sind. 
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der event lab. GmbH. Die event lab. GmbH ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
(3) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der event lab. GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der event lab. GmbH in Rechnung gestellt.
(4) Die Preise werden grundsätzlich in EURO ausgewiesen und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungen bestimmt sich nach der jeweiligen Zahlungsvereinbarung. Die event lab. GmbH ist berechtigt, Zahlungen bereits vor Leistungserbringung als Vorschüsse zu verlangen. Anzahlungen und Restzahlungen sind gemäß der vertraglichen Zahlungsvereinbarung und Rechnungslegung bis zu den jeweils ausgewiesenen Terminen ohne Skonto auf das angegebene Konto der event lab. GmbH unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten.
(6) Die event lab. GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
Gegen Forderungen der event lab. GmbH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 6 Rücktritt / Kündigung / Stornierung
(1) Soweit dem Auftraggeber ein vertragliches Recht zum Rücktritt und / oder zur Stornierung des Vertrages eingeräumt worden ist, hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der event lab. GmbH die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden Kosten als Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber der event lab. GmbH darüber hinaus den entgangenen Gewinn sowie die eine anteilige Stornierungsgebühr, die sich prozentual an der Höhe der vereinbarten Vergütung bemisst, nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Die Rücktrittszahlungen werden durch die event lab. GmbH unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ermittelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der event lab. GmbH kein Schaden oder kein Schaden in der geforderten Höhe entstanden ist. 
(3) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang bei der event lab. GmbH wirksam.
(4) Das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Vereinbarungen unberührt.

§ 7 Höhere Gewalt
(1) Die event lab. GmbH ist bei Vorliegen von ihr nicht verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Findet die Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen nicht statt, so kann die event lab. GmbH bis zu 25% der Rechnungssumme als allgemeine Unkosten einbehalten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der event lab. GmbH ein Schaden nicht oder nicht in der vorbezeichneten Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Anspruch der event lab. GmbH gegen die Firma entsteht nur dann, wenn die Firma besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten in Auftrag gegeben hat
(2)Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die event lab. GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die event lab. GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 8 Haftung
(1) Die event lab. GmbH hat im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen.
(2) Darüber hinaus haftet die event lab. GmbH grundsätzlich nicht für Schäden des Auftraggebers wegen einer vertraglichen oder deliktischen Pflichtverletzung. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der event lab. GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 
(3) Bei einem Leistungsangebot der event lab. GmbH mit erhöhtem Risiko kann die event lab. GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die event lab. GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für die erhöhten Risiken, sofern diese versicherbar sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der event lab. GmbH als nicht ausreichend erachtet, verpflichtet sich die event lab. GmbH auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer Versicherung mit einer höheren Deckungssumme Die Versicherungsprämien für zusätzliche Versicherungen, die auf Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen worden sind, hat der Auftraggeber der event lab. GmbH als Auslagen zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
(4) Die event lab. GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche, seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Räumlichkeiten und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die event lab. GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei.
(5) Die event lab. GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

§ 9 Vermittlungsleistungen
(1) Soweit die event lab. GmbH als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der event lab. GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist nicht auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber der event lab. GmbH, für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 EUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen. Die event lab. GmbH ist überdies – unabhängig von der Geltendmachung der vorgenannten Vertragsstrafe – berechtigt, den Auftraggeber wegen etwaiger weitergehender Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche vollumfänglich in Anspruch zu nehmen. 
(2)Ist die event lab. GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen, sofern unter Wahrung der Schriftform keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
(3)Ist die event lab. GmbH beauftragt, Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzurechnen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die ggf. anfallende Umsatzsteuer ordnungsgemäß und fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde abzuführen.

§ 10 Leistungsstörungen
(1) Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der event lab. GmbH nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der event lab. GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.
(2) Bei etwaigen Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 
(3) Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die event lab. GmbH begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen unverzüglich gegenüber der event lab. GmbH mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB können Gewährleistungs- und Minderungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung angezeigt und gerügt wurde.
(4) Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Falle insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die event lab. GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie auch nach Beendigung dieses Vertrages, absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen gegenüber Dritten über alle schützenswerten Vorgänge und Daten zu bewahren. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die mit den Aufgaben befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten. 
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der event lab. GmbH, für jeden Fall der Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 EUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen. Die event lab. GmbH ist überdies – unabhängig von der Geltendmachung der vorgenannten Vertragsstrafe – berechtigt, den Auftraggeber wegen etwaiger weitergehender Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche vollumfänglich in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Datenschutz
(1) event lab. GmbH behandelt alle personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Für die Anmeldung zu dem jeweiligen Kongress oder Veranstaltung ist das Erheben, Speichern und Verarbeiten persönlicher Daten unumgänglich. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Organisation und Durchführung des Kongresses oder der Veranstaltung. Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, die direkt in den Kongress- bzw. Veranstaltungsablauf involviert sind und wenn der organisatorische Ablauf dies erforderlich macht (z.B. Veranstalter, Kongresszentrum, Zulieferer für die Fachausstellung / für Präsentationsleistung). 
(2)Mit der Unterschrift auf dem von der event lab. GmbH zur Verfügung gestellten Anmeldeformular erklärt der jeweilige Unterzeichner sein Einverständnis, dass die hier von ihm gemachten Angaben zu seiner Person im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen Kongresses erfasst, gespeichert, verarbeitet und den jeweiligen Erfordernissen entsprechend an Dritte, z.B. den Veranstalter, weitergegeben werden dürfen. Alle personenbezogenen Daten, die der event lab. GmbH zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Im Falle einer unwirksamen und /oder unwirksam gewordenen Bestimmung oder bei Vorliegen einer Regelungslücke, haben die Parteien eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen am nächsten kommt.
(2) Dieser Vertrag unterliegt der Schriftform. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort.